Der Tatbestand der Nötigung scheitert vorliegend somit bereits an der Voraussetzung einer Nötigungshandlung. Die Kontensperre ist gesetzlich vorgesehen, während das Recht des Abbruchs der Geschäftsbeziehung sich bereits aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt. Inwiefern dem der Grundversorgungsauftrag der A.________ entgegensteht, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Es ist diesbezüglich lediglich festzuhalten, dass ein Kontrahierungszwang auf dem Zivilrechtsweg (u.U. auch als vorsorgliche Massnahme) geltend gemacht werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihm dies nicht zumutbar wäre.