Dies gilt vorliegend für den Abbruch der Geschäftsbeziehung genauso wie für die verweigerte Auszahlung des Bankguthabens, zumal der Kontosaldo aus zivilrechtlicher Sicht lediglich einen obligatorischen Anspruch des Kunden gegenüber der Bank darstellt. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Schuld liegt grundsätzlich im Freiheitsbereich des Schuldners und tangiert die geschützte Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht. Der Tatbestand der Nötigung scheitert vorliegend somit bereits an der Voraussetzung einer Nötigungshandlung.