10a Abs. 1 GwG). Die Bank hat in diesem Fall keinen Ermessensspielraum und es steht ihr auch nicht frei, die betreffende Kontensperre von einem gewissen Verhalten des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile scheidet damit so oder anders aus. 6.3 Es liegt auch keine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (Generalklausel) vor. Dies gilt vorliegend für den Abbruch der Geschäftsbeziehung genauso wie für die verweigerte Auszahlung des Bankguthabens, zumal der Kontosaldo aus zivilrechtlicher Sicht lediglich einen obligatorischen Anspruch des Kunden gegenüber der Bank darstellt.