6 5. März 2021 dem Beschwerdeführer angezeigt hatte, der Covid-19-Kredit (mit der C.________) werde gekündet und er werde aufgefordert, den ausstehenden Betrag von CHF 190'293.62 auf sein Geschäftskonto gutzuschreiben. Eine diesbezügliche kausale Verknüpfung zwischen Geschäfts- und Privatkonto im Sinne einer nötigenden Drohung machte die A.________ indessen nicht. Die unterlassene Durchführung einer Zahlungsanweisung des Beschwerdeführers durch die A.________ stellt keine Drohung dar, solange sie nicht mit anderen Forderungen verknüpft wird.