StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation) oder Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Hat der Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, muss er die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren (Art. 10 Abs. 1 GwG). Die Vermögenssperre ist so lange aufrecht-