GwG sieht weiter im Hinblick auf konkrete Transaktionen gewisse Sorgfaltspflichten vor, welche den Finanzintermediär verpflichten, Abklärungen zu tätigen. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation) oder Art.