vgl. zum Ganzen auch MARTIN, Das Kontokorrent im schweizerischen Bankgeschäft, 2020, S. 145, mit Hinweisen). 5.4 Sorgfaltspflichten der Bank bei der Entgegennahme und Aufbewahrung von Vermögenswerten ergeben sich namentlich aus dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0). Dieses wird durch die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) spezifiziert. Art. 6 GwG sieht weiter im Hinblick auf konkrete Transaktionen gewisse Sorgfaltspflichten vor, welche den Finanzintermediär verpflichten, Abklärungen zu tätigen.