Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). 5.3 Das Geld, das auf dem auf den Namen des Kunden eröffneten Bankkonto liegt, ist Eigentum der Bank, auf das der Kunde lediglich einen obligatorischen Rückerstattungsanspruch hat (BGE 146 III 121 E. 3; 146 III 387 E. 4.1; 146 III 326 E. 5.1; vgl. zum Ganzen auch MARTIN, Das Kontokorrent im schweizerischen Bankgeschäft, 2020, S. 145, mit Hinweisen).