__ mit Dritten zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehungen oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen missachtet. Gleiches gelte für ihn persönlich als Privatperson. Es seien keine dubiosen Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf sein Privatkonto geflossen, somit sei die A.________ nicht berechtigt gewesen, auch das Privatkonto des Beschwerdeführers zu suspendieren. Wenn er nicht mehr über seine – nachweislich persönlichen – Gelder, die nicht aus dem Covid-19-Kredit stammten, frei verfügen könne, sei das offensichtlich Nötigung. Ihm seien klare, nicht zu erklärende Zahlungsschwierigkeiten entstanden.