32 GwV-FINMA) erfüllt. Daneben bestünden hinsichtlich der gegenständlichen Geschäftsbeziehungen nach Massgabe der zugrundliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (etwa Art. 19 der AGB) sowie nach Art. 45 VPG Ausnahmen vom Grundversorgungsauftrag, verbunden mit der Möglichkeit, die gegenständlichen Geschäftsbeziehungen aufzuheben. 4.6 Der Beschwerdeführer hält dagegen, die C.________ habe keine regulatorischen Vorschriften, Abkommen oder Sanktionen sowie Vereinbarungen von A.________ mit Dritten zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehungen oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen missachtet.