Aufgrund ihrer finanzmarktrechtlichen Sorgfaltspflichten sei die A.________ deshalb berechtigt, auch das Privatkonto des Beschwerdeführers zu suspendieren. Ein rechtswidriges Vorgehen im Sinne einer Nötigung liege demnach offensichtlich nicht vor 4.5 Die A.________ macht geltend, anlässlich der mit dem Beschwerdeführer geführten Korrenspondenz sowie bei vorgenommenen Beschränkungen des Leistungsangebots habe die A.________ stets die ihr obliegenden finanzmarktrechtlichen Sorgfaltspflichten nach GwG sowie nach GwV-FINMA (Art. 32 GwV-FINMA) erfüllt.