Somit gebe es keinen Grund, seine Privatkonten zu suspendieren. Er beharre auf seinem Grundversorgungsrecht. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, die A.________ habe sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen dürfen. Es habe der Verdacht bestanden, dass die C.________ zu Unrecht einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 200'000.00 bezogen habe und Gelder davon auf das Privatkonto des Beschwerdeführers geflossen seien. Aufgrund ihrer finanzmarktrechtlichen Sorgfaltspflichten sei die A.____