Demnach hatte die A.________ offensichtlich Gründe, auch die Geschäftsbeziehung zur Privatperson nach den geltenden Vorgaben einzuschränken. Ein rechtswidriges Vorgehen im Sinne einer Nötigung, wie von B.________ geltend gemacht, liegt demnach offensichtlich nicht vor, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Inwiefern die A.________ mit ihrem Vorgehen unter Umständen einen etwelchen Grundversorgungsauftrag verletzt hat (Art 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wie von B.________ geltend macht, ist eine Frage zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur und gilt es nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu beantworten.