Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 14) steht der A.________ die Möglichkeit zu, die Verfügungsmöglichkeiten von Kunden ohne Angabe von Gründen zu beschränken, insbesondere zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehung oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen. Zwar ist es richtig, dass Kreditnehmerin des Covid- 19-Kredits die Firma «C.________» ist und nicht die Privatperson B.________. Der Firma wurde aufgrund der festgestellten Diskrepanzen die Kreditlimite aber bereits gekündigt, eine Rückzahlung des Kredits wurde gefordert.