Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 14) steht der A.____