Mit der Suspendierung des Privatkontos von B.________ wurde dieser in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, zumal es ihm dadurch nicht mehr möglich war, bspw. Rechnungen ab dem betroffenen Konto zu bezahlen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden.