Am 5. Mai 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten; am 15. Mai 2021 bezahlte dieser CHF 1'000.00 auf das Konto des Obergerichts. Die A.________ reichte am 4. Juni 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte die Rückweisung (recte: Abweisung) der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer.