1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (verantwortliche Personen der A.________, Compliance Services) wegen Nötigung, evtl. versucht begangen, nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).