Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 210 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft (verantwortliche Personen der A.________) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. April 2021 (BM 21 13932) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (verantwortliche Personen der A.________, Compliance Services) we- gen Nötigung, evtl. versucht begangen, nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Am 5. Mai 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und for- derte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten; am 15. Mai 2021 bezahlte dieser CHF 1'000.00 auf das Konto des Obergerichts. Die A.________ reichte am 4. Juni 2021 eine Stellung- nahme ein und beantragte die Rückweisung (recte: Abweisung) der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: Ende März 2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ wegen Nötigung. Zur Begründung gab er am 31.03.2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau unter Einreichung ver- schiedener Unterlagen an, er sei alleiniger Geschäftsführer der Firma «C.________» mit Sitz in E.________ (Ortschaft) TI. Im März 2020 habe er einen Covid-19-Kredit über CHF 200’000.- bei der A.________ beantragt. Nebst der fraglichen Firma besitze er auch als Privatperson B.________ ein Konto bei der A.________. Am 11.02.2021 habe er festgestellt, dass die Konten der Firma «C.________» suspendiert worden seien. Er habe in der Folge mehrfach erfolglos versucht, mit der A.________ in Kontakt zu treten. Am 24.02.201 [recte 2021] habe ihm die A.________ dann ge- schrieben, dass sie erhebliche Diskrepanzen betreffend den Umsatz seiner Firma festgestellt hätten und dass sie weitere Dokumente benötigen würden, er müsse den geltend gemachten Firmenumsatz 2 plausibilisieren. Am 15.03.2021 habe er dann bemerkt, dass auch sein privates Konto bei der A.________ suspendiert worden sei, womit es ihm als Privatperson nicht mehr möglich gewesen sei, seine Rechnungen zu bezahlen. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass ihm die Konten gesperrt wor- den seien und telefonisch sei nie jemand erreichbar gewesen. Er empfinde es als Nötigung, dass die A.________ sein Privatkonto sperre, nur um ihn dazu zu bewegen, weitere Papiere, welche seine Firma betreffen würden, einzureichen. Der Covid-Kredit laute auf die Firma «C.________» und habe nichts mit ihm als Privatperson zu tun. […] Vorliegend ergibt sich aus dem oben Ausgeführten, dass die A.________ im Zusammenhang mit einem der Firma «C.________» im März 2020 gewährten Co- vid-19-Kredit in Höhe von CHF 200’000.- aufgrund von Diskrepanzen, welche ihr bezüglich Umsatz- angaben auf dem Kreditantrag und den eingereichten Unterlagen auffielen, zunächst die Firmenkon- ten suspendierte und später sodann das Privatkonto von B.________, welcher alleiniger Geschäfts- führer der Firma «C.________» ist, suspendierte. Dabei stützte sich die A.________ offensichtlich auf Art. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A.________ […] 4.2 Die Verfügung ist ausserdem folgendermassen begründet: Mit der Suspendierung des Privatkontos von B.________ wurde dieser in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, zumal es ihm dadurch nicht mehr möglich war, bspw. Rechnungen ab dem betroffenen Konto zu bezahlen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 14) steht der A.________ die Möglichkeit zu, die Verfügungsmöglichkeiten von Kunden ohne Angabe von Gründen zu beschränken, insbesondere zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehung oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen. Zwar ist es richtig, dass Kreditnehmerin des Covid- 19-Kredits die Firma «C.________» ist und nicht die Privatperson B.________. Der Firma wurde auf- grund der festgestellten Diskrepanzen die Kreditlimite aber bereits gekündigt, eine Rückzahlung des Kredits wurde gefordert. B.________ seinerseits ist alleiniger Geschäftsführer der betroffenen Firma und bezieht von dieser ein entsprechendes Gehalt, welches seit Anfang 2019 CHF 650.-/mtl. betrug. Vom betroffenen Kredit, welcher von der A.________ zurückgefordert wurde, floss damit ein Teil auch auf das Privatkonto von B.________. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zudem auch gegenüber B.________ als Privatkunde der A.________. Demnach hatte die A.________ offensicht- lich Gründe, auch die Geschäftsbeziehung zur Privatperson nach den geltenden Vorgaben einzu- schränken. Ein rechtswidriges Vorgehen im Sinne einer Nötigung, wie von B.________ geltend ge- macht, liegt demnach offensichtlich nicht vor, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Inwiefern die A.________ mit ihrem Vorgehen unter Umständen einen etwelchen Grundversor- gungsauftrag verletzt hat (Art 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wie von B.________ gel- tend macht, ist eine Frage zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur und gilt es nicht von den Strafverfol- gungsbehörden zu beantworten. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich schwergewichtig auf den Standpunkt, es müsse vorliegend zwischen ihm als Privatperson und der C.________ (nachfolgend C.________) unterschieden werden. Diese Firma habe über die A.________ im März 2020 einen Covid-19-Kredit beantragt. Privatpersonen hätten keinen Zugang zu diesem Kredit. Es gehe aus seiner Sicht bei seiner Anzeige nicht um die Belan- ge der C.________, sondern um die Tatsache, dass die A.________ seine Privat- 3 konten unter seinem persönlichen Namen habe suspendieren lassen und ihm so der freie Zugang zu seinem privaten Geld verwehrt worden sei. Diese unüberlegte und böswillige Aktion der A.________ könne schwerwiegende Folgen für den Kon- teninhaber nach sich ziehen. Die A.________ habe ihm als Privatperson nichts Konkretes vorzuwerfen und ihm gegenüber auch nie erwähnt, dass er sich nicht an gesetzliche oder regulatorische Bestimmungen gehalten habe. Somit gebe es kei- nen Grund, seine Privatkonten zu suspendieren. Er beharre auf seinem Grundver- sorgungsrecht. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Staatsanwaltschaft habe zutref- fend festgehalten, die A.________ habe sich bei ihrem Vorgehen auf Art. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen dürfen. Es habe der Verdacht bestan- den, dass die C.________ zu Unrecht einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 200'000.00 bezogen habe und Gelder davon auf das Privatkonto des Be- schwerdeführers geflossen seien. Aufgrund ihrer finanzmarktrechtlichen Sorgfalts- pflichten sei die A.________ deshalb berechtigt, auch das Privatkonto des Be- schwerdeführers zu suspendieren. Ein rechtswidriges Vorgehen im Sinne einer Nötigung liege demnach offensichtlich nicht vor 4.5 Die A.________ macht geltend, anlässlich der mit dem Beschwerdeführer geführ- ten Korrenspondenz sowie bei vorgenommenen Beschränkungen des Leistungs- angebots habe die A.________ stets die ihr obliegenden finanzmarktrechtlichen Sorgfaltspflichten nach GwG sowie nach GwV-FINMA (Art. 32 GwV-FINMA) erfüllt. Daneben bestünden hinsichtlich der gegenständlichen Geschäftsbeziehungen nach Massgabe der zugrundliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (etwa Art. 19 der AGB) sowie nach Art. 45 VPG Ausnahmen vom Grundversorgungsauftrag, verbunden mit der Möglichkeit, die gegenständlichen Geschäftsbeziehungen auf- zuheben. 4.6 Der Beschwerdeführer hält dagegen, die C.________ habe keine regulatorischen Vorschriften, Abkommen oder Sanktionen sowie Vereinbarungen von A.________ mit Dritten zum Zweck der einwandfreien Geschäftsbeziehungen oder aus internen Compliance- oder Sicherheitsgründen missachtet. Gleiches gelte für ihn persönlich als Privatperson. Es seien keine dubiosen Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf sein Privatkonto geflossen, somit sei die A.________ nicht berechtigt gewesen, auch das Privatkonto des Beschwerdeführers zu suspendieren. Wenn er nicht mehr über seine – nachweislich persönlichen – Gelder, die nicht aus dem Covid-19-Kredit stammten, frei verfügen könne, sei das offensichtlich Nötigung. Ihm seien klare, nicht zu erklärende Zahlungsschwierigkeiten entstanden. Er habe indessen mit sei- nem Schreiben vom 15. Mai 2021 die Transaktionen sehr wohl plausibilisiert und ihm seien seither keine Anschuldigungen an die Adresse der C.________ bekannt. 5. 5.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 4 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen ver- richten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum cri- men sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2 Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). 5.3 Das Geld, das auf dem auf den Namen des Kunden eröffneten Bankkonto liegt, ist Eigentum der Bank, auf das der Kunde lediglich einen obligatorischen Rückerstat- tungsanspruch hat (BGE 146 III 121 E. 3; 146 III 387 E. 4.1; 146 III 326 E. 5.1; vgl. zum Ganzen auch MARTIN, Das Kontokorrent im schweizerischen Bankgeschäft, 2020, S. 145, mit Hinweisen). 5.4 Sorgfaltspflichten der Bank bei der Entgegennahme und Aufbewahrung von Ver- mögenswerten ergeben sich namentlich aus dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0). Dieses wird durch die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) spezifiziert. Art. 6 GwG sieht weiter im Hinblick auf konkrete Transakti- onen gewisse Sorgfaltspflichten vor, welche den Finanzintermediär verpflichten, Abklärungen zu tätigen. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwä- scherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Ver- dacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zu- sammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteili- gung an einer kriminellen Organisation) oder Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) ste- hen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Hat der Finanzintermediär der Meldestel- le für Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, muss er die ihm anver- trauten Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unver- züglich sperren (Art. 10 Abs. 1 GwG). Die Vermögenssperre ist so lange aufrecht- 5 zuerhalten, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beim Fi- nanzintermediär eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem dieser der Meldestelle Meldung erstattet hat (Art. 10 Abs. 2 GwG). Ergeht innerhalb der fünftägigen Frist seitens der Strafverfolgungsbehörde keine Verfügung, welche die Vermögenssperre aufrechterhält, kann der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will (Art. 30 GwV-FINMA). Sofern sich der Verdacht auf deliktische Vermögenswerte erhärtet, sind die straf(prozess)rechtlichen Bestimmungen an- wendbar. 5.5 Die A.________ untersteht dem Grundversorgungsauftrag (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Postgesetz [PG, SR 783.0] i.V.m. Art. 13 ff. PG und Art. 42 ff. Postverordnung [VPG; SR 873.01]), wonach natürliche und juristische mit Wohnsitz, Sitz oder Nie- derlassung in der Schweiz Anspruch auf mindestens ein Angebot zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs haben (Art. 43 Abs. 1 VPG: Eröffnen und Führen eines Zah- lungsverkehrskontos, Anweisung zur Gutschrift von Zahlungen etc.). Es besteht in diesem Sinne unter gewissen Umständen ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungs- zwang, welcher gemäss Rechtsprechung auf dem Zilvilweg durchzusetzen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_966/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.6). Die A.________ kann demgegenüber Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkers ausschliessen, wenn nationale oder internationale Bestim- mungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Ge- setze der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (Bst. a) oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen (Bst. b). 6. 6.1 Den Strafakten ist zu entnehmen, dass die A.________ dem Beschwerdeführer am 1. März 2021 mitgeteilt hatte, dass auf seinem Kreditantrag für das Jahr 2019 ein Umsatz von CHF 2 Mio. vermerkt sei, weshalb der C.________ ein Kredit für CHF 200'000.00 (10% des Umsatzerlöses aus dem Jahr 2019) gewährt worden sei. Auf der eingereichten Erfolgsrechnung sei ersichtlich, dass die C.________ im Jahr 2019 bloss CHF 3'971.39 operative Einnahmen generiert habe. Folglich habe ihr bloss ein Kredit über ca. CHF 400.00 zugestanden. Damit die Kreditlimite wie- der freigegeben werden könne, müsse der Beschwerdeführer eine plausible Er- klärung zu dem auf dem Kreditantrag vermerkten Umsatz von CHF 2 Mio. inkl. Be- legen liefern. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ende März 2021 keine Transaktionen mehr über sein Privatkonto bei der A.________ tätigen konnte («Suspended»). 6.2 Den Akten ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die A.________ dem Be- schwerdeführer angedroht hätte, sein Privatkonto zu sperren oder die diesbezügli- che Geschäftsbeziehung zu beenden, wenn er sich nicht wunschgemäss verhalte. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht lediglich hervor, dass die A.________ Ende März 2021 unangekündigt sein Privatkonto gesperrt hatte. Er selbst macht in seiner Beschwerde geltend, ihm sei hierfür bisher kein Grund genannt worden. Es mag zutreffen, dass die A.________ mit Schreiben vom 6 5. März 2021 dem Beschwerdeführer angezeigt hatte, der Covid-19-Kredit (mit der C.________) werde gekündet und er werde aufgefordert, den ausstehenden Betrag von CHF 190'293.62 auf sein Geschäftskonto gutzuschreiben. Eine diesbezügliche kausale Verknüpfung zwischen Geschäfts- und Privatkonto im Sinne einer nötigen- den Drohung machte die A.________ indessen nicht. Die unterlassene Durch- führung einer Zahlungsanweisung des Beschwerdeführers durch die A.________ stellt keine Drohung dar, solange sie nicht mit anderen Forderungen verknüpft wird. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Konten könnte sich allenfalls aus dem «paper trail» eines Teils des möglicherweise missbräuchlich erlangten Kredits vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Beschwerdeführers in der Form von Lohn- zahlungen ergeben. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich aber zu verken- nen, dass er aus strafrechtlicher Sicht für ein allfälliges Vermögensdelikt zum Nachteil der A.________ persönlich haften könnte, sofern er im Rahmen der Ge- schäftstätigkeit der C.________ gegenüber der A.________ falsche Angaben ge- macht hat; in diesem Sinne besteht keine scharfe Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Die A.________ selbst hat sich allerdings nicht in diese Rich- tung geäussert. Aus der gesetzlichen Konzeption geht schliesslich hervor, dass die Bank als Finan- zintermediärin ein Konto unter gewissen Umständen auf Anweisung der Behörden hin sperren muss (etwa gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GwG oder Art. 266 Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang sind auch Infomationssperren denkbar (vgl. etwa Art. 10a Abs. 1 GwG). Die Bank hat in diesem Fall keinen Ermessensspielraum und es steht ihr auch nicht frei, die betreffende Kontensperre von einem gewissen Verhalten des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile scheidet damit so oder anders aus. 6.3 Es liegt auch keine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (Generalklausel) vor. Dies gilt vorliegend für den Abbruch der Geschäftsbeziehung genauso wie für die verweigerte Auszahlung des Bankguthabens, zumal der Kontosaldo aus zivil- rechtlicher Sicht lediglich einen obligatorischen Anspruch des Kunden gegenüber der Bank darstellt. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Schuld liegt grundsätzlich im Freiheitsbereich des Schuldners und tangiert die geschützte Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht. Der Tatbestand der Nötigung scheitert vorliegend somit bereits an der Vor- aussetzung einer Nötigungshandlung. Die Kontensperre ist gesetzlich vorgesehen, während das Recht des Abbruchs der Geschäftsbeziehung sich bereits aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt. Inwiefern dem der Grundversorgungsauftrag der A.________ entgegensteht, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Es ist diesbezüglich lediglich festzuhalten, dass ein Kontrahierungszwang auf dem Zivilrechtsweg (u.U. auch als vorsorgliche Massnahme) geltend gemacht werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihm dies nicht zumutbar wäre. Der Tatbestand der Nötigung, evtl. versucht begangen, ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Ein anderes Delikt zum Nachteil des Beschwerdeführers (etwa Erpres- 7 sung) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Staatanwaltschaft hat das Verfahren folg- lich mangels eines strafbaren Verhaltens der A.________ oder ihrer Angestellten zu Recht eingestellt. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 9