12 Entschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.