7. Beim Vorwurf der Veruntreuung handelt es sich vorliegend um ein Antragsdelikt. Bei diesen trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; BGE 141 IV 476 E. 1). Da Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die von der Privatklägerschaft zu entrichtende