Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob die Antragsfrist betreffend einen Teil der angeblichen Veruntreuungshandlungen verwirkt ist, da die Verstorbene zu Lebzeiten trotz Kenntnis der Kontoauszüge keinen Strafantrag gestellt hat. Wie gesehen ergaben die Einvernahmen seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 116 vom 6. Mai 2019, dass sie die Kontoauszüge jeweils erhalten und Kenntnis von deren Inhalt genommen hatte.