Eine andere Vereinbarung erscheint lebensfremd und findet ausserdem in den Akten keine Stütze. 5.4 Zusammenfassend kann nicht nachgewiesen werden bzw. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte einen obligatorischen Anspruch der Verstorbenen im Sinne des Veruntreuungstatbestands verletzt haben könnte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 5.5 Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob die Antragsfrist betreffend einen Teil der angeblichen Veruntreuungshandlungen verwirkt ist, da die Verstorbene zu Lebzeiten trotz Kenntnis der Kontoauszüge keinen Strafantrag gestellt hat.