Unter diesen Umständen durfte die Beschuldigte im Rahmen der ihr zustehenden Entschädigung auch Zahlungen zu ihren Gunsten direkt ab dem Konto der Verstorbenen vornehmen. Übertragen in die Terminologie des Strafrechts kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bereits eine Werterhaltungspflicht der Beschuldigten betreffend das Konto der Verstorbenen fraglich und die Verletzung eines obligatorischen Anspruchs derselben zu verneinen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Natur der genannten Beiträge (AHV, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung).