Ausserdem ist auch nachvollziehbar, dass der Pflegebedarf bei der Verstorbenen immer grösser geworden und 2016 auch die Pflege und Betreuung durch den Ehemann der Beschuldigten weggefallen sei. Die bezogene Entschädigung ist in Anbetracht der Pflegebedürftigkeit der Verstorbenen in dieser Höhe angemessen, das Gegenteil nicht nachweisbar. Unter diesen Umständen durfte die Beschuldigte im Rahmen der ihr zustehenden Entschädigung auch Zahlungen zu ihren Gunsten direkt ab dem Konto der Verstorbenen vornehmen.