In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welche zutreffend ausführt, dass die Spitex ab September 2016 immer nur am Morgen die Pflege übernommen habe und es durchaus denkbar sei, dass die Beschuldigte den geltend gemachten Pflege- und Betreuungsaufwand bei der Mutter hatte und diesen auch neben den Öffnungszeiten ihres Ladens ausführen konnte. Ausserdem ist auch nachvollziehbar, dass der Pflegebedarf bei der Verstorbenen immer grösser geworden und 2016 auch die Pflege und Betreuung durch den Ehemann der Beschuldigten weggefallen sei.