Dementsprechend ist auf die Höhe des Entgelts einzugehen. Sowohl im Auftragsals auch im Arbeitsrecht ist für den Fall, dass weder Vereinbarung noch Gesetz eine solche vorschreiben, auf das «Übliche» abzustellen. In der angefochtenen Verfügung ist zutreffend ausgeführt, dass die durchschnittliche monatliche Entschädigung der Beschuldigten nach Abzug der nachvollziehbaren Auslagen zwischen CHF 900.00 und CHF 1'150.00 und damit innerhalb der von der Beschuldigten gel-