Antrag und Akzept) wurde, zumal das Strafprozessrecht diesbezüglich die Beweislast den Strafverfolgungsbehörden auferlegt. Demgegenüber sprechen die zahlreichen Barabhebungen, Kartenzahlungen und Postschaltergeschäften durch die Beschuldigte unter der Kontrolle der urteilsfähigen Verstorbenen gegen eine solche Vereinbarung. Es kann somit festgehalten werden, dass kein entgeltfreies Tätigwerden durch die Beschuldigte nachgewiesen werden kann und angesichts des Pflegeaufwands nicht zu erwarten war. Dementsprechend ist auf die Höhe des Entgelts einzugehen.