5.3 Aus der wiedergegebenen zivil- bzw. beweisrechtlichen Situation ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorliegend einen Anspruch auf Entgelt sowie Deckung der Unkosten gegenüber der Verstorbenen hatte, ausser es wäre ein unentgeltlicher Auftrag nachweisbar. Wie gesehen, bestehen auch unter Berücksichtigung des Protokolls vom 8. Juli 2018 keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein unentgeltlicher Auftrag vereinbart (= Antrag und Akzept) wurde, zumal das Strafprozessrecht diesbezüglich die Beweislast den Strafverfolgungsbehörden auferlegt.