394 OR mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 6.1). Die sinngemäss analoge Situation ergibt sich im Lichte des vorliegenden Vorwurfs im Strafverfahren aus dem der Unschuldsvermutung entspringenden Aspekt der Beweislast (vgl. Art. 10 StPO). Sofern die Höhe des Entgelts nicht vereinbart wurde, richtet sich diese sowohl im Arbeitsrecht (Art. 322 Abs. 1 OR) wie auch im Auftragsrecht nach dem Begriff des «Üblichen».