Dieser stellt eine Unterart des Gastaufnahmevertrags mit Logisangabe dar. Der Pensionsvertrag weist dabei eine grosse Ähnlichkeit mit dem Mietvertrag auf, wird aber trotzdem als Innominatvertrag mixti iuris mit Miet-, Auftrags- und Werkvertragselementen verstanden. Der Pensionsgeber hat dem Pensionär Unterkunft und Bedienung zu gewähren sowie für dessen persönliche Sicherheit zu sorgen und haftet für eingebrachte Sachen gemäss Art. 487 ff. OR. Bei Pflegebedürftigkeit wird zusätzlich eine Betreuungs- und Pflegepflicht vereinbart, wofür ein besonderes Entgelt geschuldet ist und allfällige Auslagen zu ersetzen sind.