Eine Beanstandung erfolgte jedoch unbestrittenermassen nicht - weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Verstorbenen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass von Beginn weg ein grosses Interesse am Konto bestand, da der Saldo nie in den Bereich kommen sollte, bei welchem die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen kürzt bzw. streicht, bis die Vermögensreserven aufgebraucht sind. Auch in diesem Licht erscheint nicht plausibel, dass niemandem das Fehlen eines hohen fünfstelligen bzw. am Ende sechsstelligen Betrags aufgefallen sein soll.