Ab dem 8. Dezember 2014 kommen Kartenzahlungen hinzu. Unter der Hypothese, dass die Verstorbene sich nicht an den Kosten beteiligen wollte, wären diese Zahlungen bereits bei einem einfachen Überfliegen der Kontoauszüge aufgefallen und hätten sofort zu Beanstandungen geführt, zumal angeblich in der Summe ein hoher sechsstelliger Betrag zu Unrecht abgehoben worden war. Eine Beanstandung erfolgte jedoch unbestrittenermassen nicht - weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Verstorbenen.