Ausserdem seien im Protokoll die Worte «offenbar» und «wollte» benutzt worden, was auf Nichtwissen beziehungsweise zumindest auf Unsicherheit hindeute (Beschluss BK 19 116 vom 6. Mai 2019 E. 4.5). Selbst wenn der betreffende Abschnitt zum Ausdruck hätte bringen sollen, dass die Verstorbene CHF 0 an die Kosten habe beisteuern wollen (abgesehen von den schriftlichen Zahlungsaufträgen), wäre diese Interpretation den Kontoauszügen gegenüberzustellen.