Die ausgebliebenen Zahlungen der Mutter zu Beginn wurden folglich als (Teil-)Grund für die späteren höheren Zahlungen verstanden. Die Beschwerdekammer hat bereits festgehalten, dass die betreffenden Textpassagen verschiedenartig auslegbar sind. Ausserdem seien im Protokoll die Worte «offenbar» und «wollte» benutzt worden, was auf Nichtwissen beziehungsweise zumindest auf Unsicherheit hindeute (Beschluss BK 19 116 vom 6. Mai 2019 E. 4.5).