Einerseits ist sie fristauslösend für die Strafantragsfrist der Verstorbenen (die Frist lebt nach dem Tod nicht erneut auf), andererseits ist sie auch das durchschlagende Indiz dafür, ob eine Vereinbarung in dem Sinne vorlag, wonach die Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung hatte. In diesem Zusammenhang ist unbestritten und einschlägig, dass die Verstorbene bzw. die Beschwerdeführerin jeweils die Kontoauszüge der Post erhielt (Einvernahme der Beschuldigten vom 19. August 2019 S. 4 Z. 97 ff. und S. 6 194 ff.; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. November 2019 S. 10 Z. 413 ff.).