Zur Beurteilung, ob die Gelder fremd waren bzw. ob eine Werterhaltungspflicht vorlag und worin dieser obligatorische Anspruch bestand, ist das Zivilrecht beizuziehen. Die Frage, ob der Verstorbenen die Transaktionen über ihr Postkonto im Detail bekannt waren, betrifft in diesem Zusammenhang eine doppelrelevante Tatsache. Einerseits ist sie fristauslösend für die Strafantragsfrist der Verstorbenen (die Frist lebt nach dem Tod nicht erneut auf), andererseits ist sie auch das durchschlagende Indiz dafür, ob eine Vereinbarung in dem Sinne vorlag, wonach die Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung hatte.