Im vorliegenden Verfahren ist diesbezüglich ausserdem relevant, dass sich die Verfügungsmacht der Beschuldigten nicht nur auf den anfänglichen Saldo des Kontos bezog, sondern insbesondere auch auf die laufenden Eingänge. Diese bestanden gemäss Kontoauszug hauptsächlich aus Beiträgen der AHV, Ergänzungsleistungen und später einer Hilflosenentschädigung. Zur Beurteilung, ob die Gelder fremd waren bzw. ob eine Werterhaltungspflicht vorlag und worin dieser obligatorische Anspruch bestand, ist das Zivilrecht beizuziehen.