5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigten die Gelder auf dem Postkonto der Verstorbenen über die Vollmacht und die PostCard übertragen worden waren, um sie im Interesse der Verstorbenen aufzubewahren oder zu verwenden (vgl. betreffend Buchgeld bereits BGE 109 IV 27 E. 2c; ferner Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren ist diesbezüglich ausserdem relevant, dass sich die Verfügungsmacht der Beschuldigten nicht nur auf den anfänglichen Saldo des Kontos bezog, sondern insbesondere auch auf die laufenden Eingänge.