Stirbt der Verletzte, bevor er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, muss die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, an dem einer der Angehörigen von Tat und Täter erfährt (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N 14 zu Art. 31 StGB).