Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB). Soweit der Verletzte selbst noch von Tat und Täter Kenntnis erlangt, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen, das Versterben des Verletzten löst keine neue Frist aus. Stirbt der Verletzte, bevor er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, muss