Die Geldbezüge erklärten sich aus der Summe der vereinbarten Entschädigung von bis zu CHF 1’500.00 pro Monat und der ebenso der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigung von CHF 400.00 pro Monat. Die Beschuldigte habe nie über eine eigene PostCard für das Konto ihrer Mutter verfügt, sondern jeweils deren PostCard zur Verfügung gestellt erhalten; die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls mit den Geldgeschäften der Mutter befasst, in dem sie den Zahlungsverkehr über das Postkonto geregelt und insbesondere auch die Kontoauszüge der PostFinance für ihre Mutter abgelegt habe.