in mindestens 2 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe; oder in mindestens 2 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die Geldbezüge erklärten sich aus der Summe der vereinbarten Entschädigung von bis zu CHF 1’500.00 pro Monat und der ebenso der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigung von CHF 400.00 pro Monat.