Sie habe allerdings nicht in ein Altersheim gewollt, so dass nur noch die Hausbetreuung oder eine zwangsweise Einweisung möglich gewesen sei. Die Mutter sei bereits mit dem Einzug bei der Beschuldigten pflegebedürftig gewesen, der Pflegeaufwand habe zuerst ca. 2 Stunden, später 5 bis 6 Stunde pro Tag betragen. Von April 2011 bis und mit Juni 2013 habe die Verstorbene ihre Zahlungen jeweils noch selber vorgenommen oder sei jeweils zumindest anwesend gewesen. Ab April 2013 sei ihr eine Hilflosenentschädigung von CHF 585.00 pro Monat bezahlt worden; dies entspreche einer Hilflosigkeit mittleren Grades.