In der Wohnung der Beschuldigten habe sie ein eigenes Zimmer gehabt, habe die Gemeinschaftsräume mitbenutzen und am Familientisch mitessen können, sei mit anderen Worten auch verpflegt worden. Es entspreche nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch der aktenkundigen Sachlage, dass die Verstorbene angesichts der Umstände, unter welchen sie von der Beschuldigten bei sich zuhause aufgenommen worden sei, pflegebedürftig gewesen sei. Sie habe allerdings nicht in ein Altersheim gewollt, so dass nur noch die Hausbetreuung oder eine zwangsweise Einweisung möglich gewesen sei.