Die Beschuldigte macht in ihrer Stellungnahme geltend, die Verstorbene sei im Alter von 92 Jahren in die Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes eingezogen, nachdem sie nicht mehr habe selbständig aufstehen können. In der Wohnung der Beschuldigten habe sie ein eigenes Zimmer gehabt, habe die Gemeinschaftsräume mitbenutzen und am Familientisch mitessen können, sei mit anderen Worten auch verpflegt worden.