6 schuldigten über Jahre hinweg toleriert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie diese Geldflusse genehmigt habe bzw. sie von der erteilten Vollmacht erfasst gewesen sei. 3.3 Die Beschuldigte macht in ihrer Stellungnahme geltend, die Verstorbene sei im Alter von 92 Jahren in die Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes eingezogen, nachdem sie nicht mehr habe selbständig aufstehen können.