Die Mutter sei bis zu ihrem Tod handlungsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als sparsam und gewissenhaft geschilderte Verstorbene stets Kenntnis über die Geldfüsse auf ihrem Konto gehabt und gewusst habe, dass und in welchem Umfang die Beschuldigte von diesem Konto Bargeldbezüge vorgenommen und private Rechnungen beglichen habe. Aus dem Umstand, dass die Mutter dieses Verhalten der Be-