Schriftliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Was zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter vereinbart worden sei, lasse sich heute folglich nicht mehr ohne Weiteres beweisen. Unbestritten bleibe jedoch, dass sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin jeden Monat die Auszüge zum Postkonto in Papierform erhalten hätten und diese hätten einsehen und prüfen können. Es seien keine Verheimlichungshandlungen der Beschuldigten bekannt oder geltend gemacht worden. Die Mutter sei bis zu ihrem Tod handlungsfähig gewesen.