Sachverhaltsmässig sei erstellt, dass die verstorbene Mutter der Beschuldigten bereits ca. im Jahr 2002 bewusst und rechtsgültig eine Vollmacht mit unbeschränktem Zugriff auf ihr Postkonto erteilt habe. Dies zeige sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte über eine Postcard zu diesem Konto verfüge und mit ihrer Unterschrift Zahlungen am Postschaler habe tätigen können. Die Mutter selber habe ihre Verfügungsmacht über das Konto indessen weiterbesessen. Ein Schaden im Sinne des Veruntreuungstatbestands sei nur dann zu bejahen, wenn die Beschuldigte mit den umstrittenen Geldflüssen über die ihr von der Mutter gegebene Vollmacht hinausgegangen wäre.